Abrechnungsdienstleistungen

  • Müllkostenabrechnung

  • Heizkostenabrechnung

Müllkostenabrechnung

Im Gegensatz zu den konkreten gesetzlichen Regelungen für die Heizkostenabrechnung existieren solche bislang für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Abfallkosten (noch) nicht. Hinzu kommt, dass die Zusammensetzung der Gesamt-Abfallgebühren von Satzungsgebiet zu Satzungsgebiet u. U. stark voneinander abweicht. Je nach Satzungslage kann es also vorkommen, dass nicht nur die reinen Entsorgungskosten (Kosten der Entleerung der Abfallbehälter) berechnet werden müssen, sondern auch weitere, nicht verbrauchsbezogene Kostenbestandteile wie Personen- oder Sperrmüllpauschalen oder Gebühren der Biomüll-Entsorgung in die Nebenkostenabrechnung einfließen.

Im allgemeinen Fall besteht eine Abrechnung von Abfallgebühren aus mehreren Kosten-Unterpositionen, die ihrerseits nach verschiedenen Schlüsseln berechnet werden können. Dies können feste Schlüssel (z.B. Personenpauschale nach m² Wohnfläche, Betreiberkosten der Müllschleusen nach Wohnungseinheit) bzw. variable Schlüssel (Verbrauchsanteile der Mieter an den Entleerungskosten mit oder ohne Mindestmenge, Verbrauchsanteile der Mieter an den Entleerungskosten mit Kostenaufteilung in einen Pauschal- und Verbrauchsanteil, Abrechnung nach Personen) sein.

Mit Ausnahme der Berechnung nach Personenschlüssel handelt es sich dabei (fast) immer um eine Umlagerechnung, d.h. die in dem Wohnungsunternehmen für die Abfallentsorgung aufgelaufenen Kosten werden vollständig auf die zur Abrechnungseinheit gehörenden Mieter verteilt.

di.wa berechnet die Nebenkosten Abfall auf der Grundlage der zu vereinbarenden Schlüssel komplett und stellt dem Wohnungsunternehmen neben den Abrechnungsergebnissen in zusammengefasster Form die Ausdrucke der mieterbezogenen Einzelabrechnungen in Papierform oder als pdf-Datei zur Verfügung.

Heizkostenabrechnung

Di.Wa erstellt als Messdienst für Gebäudeeigentümer, Wohnungsunternehmen oder Verwalter von Liegenschaften eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Jeder Betreiber einer gemeinschaftlich genutzten Heizanlage ist zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten, der Kosten für Wasser und zu einer unterjährigen Verbrauchsinformation (uVI) verpflichtet. Die gesetzliche Grundlage, ist die gültige Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizKV) und Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Neufassung vom 05.11.2021.

Die Heizkostenabrechnung basiert auf einer Umlagerechnung der anfallenden Kosten auf die einzelnen Nutzer der Heizanlage, wobei nur ein Teil der Kosten nach dem tatsächlichen Verbrauch umgelegt werden. In Abhängigkeit von der vertraglichen Vereinbarung sind 30-50% der anfallenden Kosten pauschal nach der beheizten Wohnfläche zu berechnen.

Resultierend aus den bisherigen, praktizierten Erfahrungen unterscheidet die di.wa zwei grundsätzliche Abrechnungsmethoden bei der Heizkosten- und Wasserabrechnung:

1. Am häufigsten wird die vollständige Abrechnung praktiziert. Dabei berechnet die di.wa die Heizungs- und Wasserkosten und stellt dem Wohnungsunternehmen neben den Abrechnungsergebnissen in zusammengefasster Form die Ausdrucke der mieterbezogenen Einzelabrechnungen in Papierform oder digitaler Form zur Verfügung.

2. Ist die ausschließliche Bereitstellung der Verbrauchsdaten gewünscht können diese über ARGE-Stand-Schnittstellen oder durch abgestimmte angepasste Schnittstellen in digitaler Form übergeben werden. Das Wohnungsunternehmen oder ein beauftragter Dritter spielen diese in ihre Verwaltungssoftware ein und erstellen die verbrauchsabhängige Abrechnung selbst.

Eine Prüfung auf Anwendung sowie Heizkostenabrechnung nach VDI 2077 sind möglich. Selbstverständlich erfolgt auf den durch di.wa erstellten Nebenkostenabrechnungen der Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen nach §35a EStG.

Unterjährige Verbrauchsinformationen (uVI) gem. §6a Heizkostenverordnung

Die novellierte Heizkostenverordnung vom 05.11.2021 bestimmt im §6a, dass den Nutzern ab Inkrafttreten der Verordnung, ab 01.01.2022, mindestens zweimal im Jahr Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden müssen. Zusätzlich ist es nun Pflicht, ab dem 01. Januar 2022, allen Nutzern mit fernauslesbaren Geräten monatlich eine uVI (unterjährige Verbrauchsinformation) mitzuteilen. 

Nutzer können somit regelmäßig und unterjährig den Verbrauch von Wasser und Heizungsenergie ihrer Nutzeinheit im letzten Monat in Kilowattstunden einfordern. Laut Verordnung ist der Vergleich des aktuellen Verbrauchs eines Nutzers mit seinem Verbrauch des Vormonats sowie dem entsprechenden Monat des Vorjahres (falls vorhanden) und Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie gegenüberzustellen.

Di.Wa stellt ihren Kunden zur regelmäßigen Erfassung und Aktualisierung der Verbrauchs- und Mieterdaten und automatischen Erstellung der uVI einen Portalzugang zur Verfügung. Nach Freischaltung und Zuordnung der Liegenschaft- und Mieterdaten können automatisiert uVI für die Nutzer abgerufen werden.

Info-Bobby